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SATZUNG des Hilfsfonds "Menschen in Not" Genossenschaftsbank Börßum e.V.
§1 Sitz des Vereins Der Hilfsfonds "Menschen in Not" Genossenschaftsbank Börßum e. V., nachstehend kurz Hilfsfonds "Menschen in Not" genannt, hat seinen Sitz in Börßum.
§2 Anmeldung zum Vereinsregister Der Hilfsfonds "Menschen in Not" ist zur Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfenbüttel anzumelden.
§3 Zweck des Vereins Der Hilfsfonds "Menschen in Not" verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, die nicht oder nur teilweise vom sozialen Netz erfaßt und in Not geraten sind. Die im Einzugsbereich der Genossenschaftsbank Börßum ansässigen Gemeindeverwaltungen sowie die Kirchen beider Konfessionen werden den Vorstand des Fonds in der Erfüllung dieses Zweckes und der Vermittlung ihrer Unterstützung gewähren.
§4 Tätigkeit Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§5 Mittelverwendung Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§6 Geschäftsjahr des Vereins Das Geschäftsjahr des Hilfsfonds "Menschen in Not" ist das Kalenderjahr.
§7 Eintritt und Austritt aus dem Verein 1. Dem Hilfsfonds "Menschen in Not" können als Mitglieder beitreten a) natürliche Personen b) juristische Personen, Körperschaften, Gesellschaften, Vereine, Organisationen sowie private und öffentliche Institutionen.
2.) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des auf die Beitrittserklärung folgenden Quartals, sofern der Vorstand die Mitgliedsaufnahme genehmigt hat.
3.) Die Mitgliedschaft kann nur durch Austritt zum Schluss eines Geschäftsjahres enden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Eine Kündigungsfrist von drei Monaten ist einzuhalten.
§8 Beiträge und Spenden 1. Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben.
2. Der Hilfsfonds "Menschen in Not" ist berechtigt, zur Erfüllung seines Vereinszweckes jederzeit Geld oder Sachspenden entgegenzunehmen und eine zur steuerlichen Abzugsfähigkeit führende Quittung zu erteilen.
§9 Organe des Vereins Organe des Hilfsfonds "Menschen in Not" sind: 1. der Vorstand 2. der Mittelvergabeausschuss 3. die Kassenprüfer 4. die Mitgliederversammlung
§10 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus a) dem Vorsitzenden b) 1 Stellvertreter c) dem Schriftführer d) dem Kassierer e) 1 Beisitzer
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Geschäftsjahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ist die Amtszeit abgelaufen, hat der Vorstand seine Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes weiterzuführen. Der Vorstandsvorsitzende sollte stets ein Mitglied des hauptamtlichen Vorstandes der Genossenschaftsbank Börßum eG sein oder ein vom Vorstand der Bank ernannter Dritter.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem Kassierer.
§11 Der Mittelvergabeausschuss Der Vorstand wählt aus seiner Mitte und / oder aus dem Kreis der Mitglieder 3 Personen in den Mittelvergabeausschuss. Der Vorstandsvorsitzende soll stets auch Mitglied des Vergabeausschusses sein.
§12 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie dürfen weder dem Vorstand noch dem Mittelvergabeausschuß angehören. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sind bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Vor der ersten Mitgliederversammlung eines jeden Geschäftsjahres haben sie eine umfassende Kassenprüfung vorzunehmen und in der Versammlung einen Prüfungsbericht zu erstatten. Haben die Kassenprüfer und die Prüfung der Geschäftsführung keine Beanstandungen ergeben, beantragt einer der Kassenprüfer in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes.
§13 Die Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr, und zwar im I. Quartal des Geschäftsjahres einberufen. Sie ist im übrigen einzuberufen, wenn besondere Erfordernisse es verlangen.
2. Die Mitgliederversammlung wird durch schriftliche, persönliche Einladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen mit einer Frist von 14 Tagen.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden sowie vom Schriftführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu übersenden. Das Protokoll ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.
4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand sowie die Kassenprüfer. Sie nimmt die Berichte der Organe entgegen, die auch die satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel zum Inhalt haben müssen. Sie beschließt über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung berät ferner in freiwilliger Aussprache Vorstand und Mittelvergabeausschuss und arbeitet angemessen an der Verwirklichung des Vereinszieles mit.
5. Die Mitgliederversammlung ist auch dann vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn 1⁄4 der Vereinsmitglieder den Antrag schriftlich stellt, und zwar mit Fristwahrung gemäß § 13,2.
§14 Beschlussfähigkeit 1. Beschlüsse des Vorstandes, des Mittelvergabeausschusses und der Mitgliederversammlung werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Der Vorstand kann jedoch Beschlüsse ohne Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters nicht fassen. Im übrigen ist der Vorstand nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
2. Zu einem Beschluss, der satzungsändernd ist, ist eine Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Soll der Vereinszweck geändert werden, oder die Auflösung des Vereins beschlossen werden, müssen 3⁄4 aller Mitglieder zustimmen. Es ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn und soweit für diesen Fall nicht 3⁄4 aller Mitglieder erschienen sind. In dieser Versammlung ist zur Beschlussfassung eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder notwendig.
3. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung haben nur Gültigkeit, wenn der Gegen- stand der Beratung in der Einladung bekanntgemacht wird. Andere Gegenstände können in der Versammlung behandelt werden, wenn 3⁄4 der erschienen Mitglieder einverstanden sind.
§15 Vergütungen und Vergünstigungen Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§16 Ehrenamtliche Tätigkeit aller Vereinsorgane Die Tätigkeit in den Vereinsorganen ist ehrenamtlich zu leisten. Sie erfolgt ohne Vergütungen. Auslagen werden nur ersetzt, wenn und soweit sie im Interesse des Vereins vorgenommen worden sind.
§17 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke Wird der Hilfsfonds "Menschen in Not" aufgelöst oder entfällt der steuerbegünstigte Zweck, wird der nicht für die Erfüllung von Vereinszwecken benötigte Teil des Vereinsvermögens der Samtgemeinde Oderwald übertragen, die ihn für einen anderen gemeinnützigen Zweck unter besonderer Berücksichtigung der Kirchen beider Konfessionen und der Gemeinde Werlaburgdorf zu verwenden hat. Dabei kann der Verwendungszweck vom Hilfsfonds "Menschen in Not" selbst bestimmt werden. Erfolgt eine solche Bestimmung nicht, entscheidet die Samtgemeinde Oderwald nach eigenem Ermessen. Für den Fall der Vereinsliquidation werden von der Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren bestellt, deren Tätigkeit endet, wenn die satzungsgemäße Verwendung des Vereinsvermögens sichergestellt oder die Zuweisung an die Samtgemeinde Oderwald durchgeführt worden ist.
Börßum, 14. Juni 1990 und Ergänzungen vom 09. Dezember 1999 und 31.05.2007
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